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Satzung des Vereins
„Landesarbeitsgemeinschaft Gemeinsam leben – gemeinsam
lernen Thüringen E.V.“
§1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Gemeinsam leben – gemeinsam lernen Thüringen e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des §53 der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des gemeinsamen Lebens und Lernens von Menschen mit und ohne Behinderung in allen Lebensbereichen. Er betreibt dazu vor allem eine intensive Information der Öffentlichkeit, wirkt auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für gemeinsames Leben und Lernen hin, indem er sich für entsprechende Gesetzesänderungen einsetzt sowie regelmäßige Treffen organisiert und Hilfestellungen in besonderen Lebenslagen anbietet.
Außerdem strebt er die Zusammenarbeit mit anderen Initiativen, Organisationen und Behörden an.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können juristische oder natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Fördermitglieder können nichtrechtsfähige Vereinigungen und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Sie haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Stimme.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Erlöschen der andesarbeitsgemeinschaft Gemeinsam leben – gemeinsam lernen Thüringen e. V. , Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sowie mit dem Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich spätestens zwei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§6
Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenführer/in sowie dem/der Schriftführer/in. Er kann bis zu zwei Beisitzer/innen haben.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der /die erste Vorsitzende und der/die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die erste Vorsitzende oder die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich.
(5) Er hat vor allem folgende Aufgaben: Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, Verwaltung des Vereinsvermögens, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
§9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Auf Antrag von mindestens 1/3 der
Mitglieder ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Dieser Antrag muss schriftlich unter Angabe der Gründe und der Tagesordnungspunkte an den Vorstand eingehen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann, sofern ein Mitglied über Internetanschluss verfügt, auch elektronisch erfolgen. Eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist nicht erforderlich.
(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied i.S. von §4(1) hat eine Stimme. Das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gemäß §4(1). Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn darauf bereits in der Einladung hingewiesen wurde. Bei Satzungsänderungen ist der vorgesehene neue Satzungstext beizufügen.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstands zwei Kassenprüfer/innen, die jährlich den Kassenbericht erstatten.
§10
Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.
§11
Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen im Sinne des §53 der Abgabenordnung, insbesondere für die Förderung des gemeinsamen Lebens und Lernens von Menschen mit und ohne Behinderung in allen Lebensbereichen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
18.08.2018 11:00 Uhr
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in der Friedrich-Schiller-Schule Erfurt
Schillerstr. 33, 99096 Erfurt
Pressemitteilung Gesetzentwurf der LAG Thüringen